Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Reiseveranstalter-Insolvenzversicherung in Anspruch.
Er hatte eine 14-tägige Pauschalreise für vier Personen in die Türkei bei einem Reiseveranstalter gebucht, den Gesamtpreis von 5.398 DM vor Reiseantritt bezahlt und vom Veranstalter einen den Anforderungen des § 651 k BGB entsprechenden Sicherungsschein der Beklagten erhalten. Die Reise wurde Ende Juli/Anfang August 2001 durchgeführt. Nach ihrem Abschluß machte der Kläger Schadensersatz- und Minderungsansprüche wegen Mängeln geltend und erstritt am 29. Januar 2002 ein Versäumnisurteil über insgesamt 10.690 DM gegen den Reiseveranstalter. Bereits am 10. Januar 2002 war ein vorläufiger Insolvenzverwalter für das Unternehmen des Reiseveranstalters bestellt worden.
Deshalb verlangt der Kläger Deckung von der Beklagten, allerdings nur in Höhe des Preises, den er für die Reise bezahlt hat.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
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