OLG Hamm - Urteil vom 21.04.2015
9 U 32/15
Normen:
§§ 823, 253, 208 BGB, §§ 301, 302 InsO, §§ 176 Abs. 1,; 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.;
Fundstellen:
MDR 2015, 15
NZI 2015, 714
ZInsO 2015, 2145
ZVI 2015, 329
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 354/13

Umfang der RestschuldbefreiungGeltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen sexuellen Missbrauchs nach Abschluss eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schädigers

OLG Hamm, Urteil vom 21.04.2015 - Aktenzeichen 9 U 32/15

DRsp Nr. 2015/9257

Umfang der Restschuldbefreiung Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen sexuellen Missbrauchs nach Abschluss eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schädigers

Eine entsprechende Anwendung des Schutzgedankens des § 208 S. 1 BGB im Rahmen der Auslegung der §§ 301, 302 InsO kommt mangels Feststellbarkeit einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.12.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§§ 823, 253, 208 BGB, §§ 301, 302 InsO, §§ 176 Abs. 1,; 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.;

Gründe

I.