Es ist beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
I.
Der Senat ist nach Beratung einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
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