OLG Koblenz - Beschluss vom 06.01.2015
4 U 598/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; InsO § 15a;
Fundstellen:
ZInsO 2015, 2489
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 339/12

Umfang der Schadensersatzpflicht bei Insolvenzverschleppun g

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.01.2015 - Aktenzeichen 4 U 598/14

DRsp Nr. 2015/15530

Umfang der Schadensersatzpflicht bei Insolvenzverschleppun g

1. Ist der geltend gemachte Anspruch bereits vor Insolvenzreife entstanden, so kann ein Gläubiger im Falle der Insolvenzverschleppung grundsätzlich nur den Quotenschaden aufgrund der letzten Verschleppungsperiode ersetzt verlangen. 2. Dem Gläubiger steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Aufklärung über die Insolvenzreife der Gesellschaft zu, wenn er nach deren Eintritt mit der Gesellschaft einen Vergleich schließt, bei dem die Hauptschuld unangetastet bleibt und lediglich in Raten zu begleichen ist.

Tenor

Es ist beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; InsO § 15a;

Gründe

I.

Der Senat ist nach Beratung einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.