OLG Koblenz - Beschluss vom 09.02.2015
4 U 598/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; InsO § 15a;

Umfang der Schadensersatzpflicht bei Insolvenzverschleppung

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.02.2015 - Aktenzeichen 4 U 598/14

DRsp Nr. 2015/15531

Umfang der Schadensersatzpflicht bei Insolvenzverschleppung

1. Ist der geltend gemachte Anspruch bereits vor Insolvenzreife entstanden, so kann ein Gläubiger im Falle der Insolvenzverschleppung grundsätzlich nur den Quotenschaden aufgrund der letzten Verschleppungsperiode ersetzt verlangen. 2. Dem Gläubiger steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Aufklärung über die Insolvenzreife der Gesellschaft zu, wenn er nach deren Eintritt mit der Gesellschaft einen Vergleich schließt, bei dem die Hauptschuld unangetastet bleibt und lediglich in Raten zu begleichen ist.

Tenor

1.

Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 37.343,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; InsO § 15a;