BGH - Urteil vom 07.07.2003
II ZR 241/02
Normen:
BGB §§ 252 823 Abs. 2 ; GmbHG § 64 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2144
BGHReport 2003, 1277
DB 2003, 2117
DStR 2003, 1672
DZWIR 2003, 514
GmbHR 2003, 1133
InVo 2004, 15
KTS 2004, 66
NZG 2003, 923
ZIP 2003, 1713
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Umfang der Schadensersatzpflicht wegen Insolvenzverschleppung

BGH, Urteil vom 07.07.2003 - Aktenzeichen II ZR 241/02

DRsp Nr. 2003/11036

Umfang der Schadensersatzpflicht wegen Insolvenzverschleppung

»a) Auf dem Wege der Insolvenzverschleppungshaftung können die Neugläubiger einer GmbH deren die Insolvenzantragspflicht pflichtwidrig schuldhaft verletzenden Geschäftsführer auf Ausgleich des Schadens in Anspruch nehmen, der ihnen dadurch entsteht, daß sie in Rechtsbeziehungen zu der insolventen Gesellschaft getreten sind. Ob dasselbe auch für gesetzliche Schuldverhältnisse gilt, bleibt offen.b) Es besteht keine die Vermutung des § 252 Satz 2 BGB auslösende Wahrscheinlichkeit, daß Arbeitnehmer einer insolvent gewordenen GmbH sofort eine Beschäftigung bei einem anderen Unternehmen mit der Folge aufnehmen, daß die Sozialkasse, bei der sie zuvor versichert waren, durch die verspätete Stellung des Insolvenzantrages einen Beitragsausfallschaden erleidet.«

Normenkette:

BGB §§ 252 823 Abs. 2 ; GmbHG § 64 Abs. 1 ;

Tatbestand: