Umfang der vergütungspflichtigen Tätigkeiten des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters
BGH, Beschluß vom 16.06.2005 - Aktenzeichen IX ZB 264/03
DRsp Nr. 2005/11351
Umfang der vergütungspflichtigen Tätigkeiten des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters
»a) Der vorläufige schwache Insolvenzverwalter, der vor Bekanntwerden des Urteils des Senats vom 18. Juli 2002 (BGHZ 151, 353) bestellt wurde, konnte und durfte auf die Wirksamkeit seiner pauschalen und umfassenden Ermächtigung, die damals allgemein üblich und verbreitet war, vertrauen (Fortführung von BGHZ 151, 353, 367).b) Wurde der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen einer ihm wirksam übertragenen pauschalen und umfassenden Ermächtigung tätig, ist er für diese Tätigkeit angemessen zu vergüten. Von der Vergütungspflicht sind nur solche Tätigkeiten nicht erfaßt, die von den ihm übertragenen Aufgaben und Befugnissen ausdrücklich ausgenommen oder die insolvenzzweckwidrig sind.c) Das Verbot der Schlechterstellung bezieht sich bei der Vergütung des vorläufigen (oder endgültigen) Insolvenzverwalters auf die Gesamthöhe der zuzuerkennenden Vergütung.«