BGH - Beschluß vom 16.06.2005
IX ZB 264/03
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 2 § 22 Abs. 2 § 63 ; InsVV § 3 § 10 § 11 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1760
BGHReport 2005, 1422
DB 2005, 2297
DZWIR 2005, 514
InVo 2005, 482
MDR 2005, 1435
NZI 2005, 627
Rpfleger 2005, 624
WM 2005, 1760
ZIP 2005, 1372
ZIV 2005, 441
ZInsO 2005, 804
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 03.11.2003
AG Hamburg, vom 29.07.2003

Umfang der vergütungspflichtigen Tätigkeiten des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 16.06.2005 - Aktenzeichen IX ZB 264/03

DRsp Nr. 2005/11351

Umfang der vergütungspflichtigen Tätigkeiten des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters

»a) Der vorläufige schwache Insolvenzverwalter, der vor Bekanntwerden des Urteils des Senats vom 18. Juli 2002 (BGHZ 151, 353) bestellt wurde, konnte und durfte auf die Wirksamkeit seiner pauschalen und umfassenden Ermächtigung, die damals allgemein üblich und verbreitet war, vertrauen (Fortführung von BGHZ 151, 353, 367). b) Wurde der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen einer ihm wirksam übertragenen pauschalen und umfassenden Ermächtigung tätig, ist er für diese Tätigkeit angemessen zu vergüten. Von der Vergütungspflicht sind nur solche Tätigkeiten nicht erfaßt, die von den ihm übertragenen Aufgaben und Befugnissen ausdrücklich ausgenommen oder die insolvenzzweckwidrig sind. c) Das Verbot der Schlechterstellung bezieht sich bei der Vergütung des vorläufigen (oder endgültigen) Insolvenzverwalters auf die Gesamthöhe der zuzuerkennenden Vergütung.«

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 2 § 22 Abs. 2 § 63 ; InsVV § 3 § 10 § 11 ;

Gründe: