BGH - Beschluß vom 06.10.2005
IX ZB 162/04
Normen:
InsVV § 7 ;
Fundstellen:
ZInsO 2005, 1159
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 12.07.2004
AG Stralsund, vom 15.10.2003

Umfang des Auslagenersatzes des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 06.10.2005 - Aktenzeichen IX ZB 162/04

DRsp Nr. 2005/18321

Umfang des Auslagenersatzes des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter kann nach dem ersten Jahr für jedes angefangene Folgejahr als Auslagenpauschsatz 10% der gesetzlichen Vergütung fordern, höchstens allerdings 250 Euro je angefangenen Monat seiner Tätigkeit.

Normenkette:

InsVV § 7 ;

Gründe:

I. Der Rechtsbeschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2003 beantragte er eine Regelvergütung von 31.889,12 EUR, einen Zuschlag hierauf von 25 % in Höhe von 7.972,28 EUR sowie eine Auslagenpauschale für das insgesamt 44 Monate andauernde Verfahren von 11.000 EUR, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.

Das Amtsgericht setzte die Regelvergütung auf 31.686,22 EUR und die Auslagen auf 7.921,56 EUR fest, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Die sofortige Beschwerde, mit der der Insolvenzverwalter weiterhin einen Zuschlag von 25 % (7.921,55 EUR netto) und die Festsetzung der beantragten Auslagen (weitere 3.078,44 EUR netto) begehrte, blieb ohne Erfolg.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er die beantragte Festsetzung höheren Auslagenersatzes weiter.