BGH - Beschluss vom 19.03.2009
IX ZA 2/09
Normen:
ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 972
JurBüro 2009, 383
ZInsO 2009, 915
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 59/08
AG Hannover, vom 15.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 543 C 5020/08

Umfang des Pfändungsschutzes einer Todesfallversicherung

BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen IX ZA 2/09

DRsp Nr. 2009/9014

Umfang des Pfändungsschutzes einer Todesfallversicherung

Begünstigter einer gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO vor Pfändung geschützten Todesfallversicherung kann auch ein Dritter sein, dem die Bestattung des Versicherungsnehmers obliegt.

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. Dezember 2008 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I.

Der Beklagte ist Verwalter in dem am 17. November 2006 über das Vermögen der R. (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren.

Der am 2. Juli 2007 verstorbene Vater der Schuldnerin hatte im Jahre 1974 bei der H. Versicherung zwei Todesfallversicherungen abgeschlossen und die Schuldnerin zur Bezugsberechtigten bestimmt. Der Beklagte zog die Versicherungssumme in Höhe von 2.726,40 EUR (1.040,35 EUR sowie 1.685,05 EUR) zur Masse. Die Schuldnerin beauftragte die Klägerin mit der Bestattung ihres Vaters. Zur Abgeltung der Vergütung von 2.398,10 EUR trat die Schuldnerin etwaige ihr wegen des Einzugs der Versicherungen gegen den Beklagten zustehende Erstattungsansprüche an die Klägerin ab.