BGH - Beschluss vom 22.01.2009
IX ZB 3/08
Normen:
InsO § 26 Abs. 2; InsO § 34 Abs. 1; ZPO § 238 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 553/07
AG Regensburg, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 24/07

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess; Berücksichtigung neuen Vorbringens im Beschwerdeverfahren betreffend die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BGH, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen IX ZB 3/08

DRsp Nr. 2009/4039

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess; Berücksichtigung neuen Vorbringens im Beschwerdeverfahren betreffend die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen müssen bereits im Wiedereinsetzungsantrag enthalten sein. Sie können grundsätzlich nicht nachgeholt werden; entsprechender Vortrag darf im Beschwerdeverfahren ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen werden, soweit es sich nicht lediglich um eine Ergänzung handelt.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 26 Abs. 2; InsO § 34 Abs. 1; ZPO § 238 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe:

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 1, § 26 InsO, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil Gründe für eine Sachentscheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

1.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verletzt die angefochtene Entscheidung nicht den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Daher ist eine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

a)