BGH - Beschluss vom 24.09.2009
IX ZR 178/07
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 194/06
LG Berlin, vom 30.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 229/06

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

BGH, Beschluss vom 24.09.2009 - Aktenzeichen IX ZR 178/07

DRsp Nr. 2009/23813

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Den Gerichten ist es nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. September 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 85.717,72 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1.

Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor.