BGH - Beschluss vom 24.09.2009
IX ZB 285/08
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 145 IK 1579/07
LG Wuppertal, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 772/08

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Entscheidung des Gerichts vor Ablauf einer gesetzten Frist zur Beschwerdebegründung; Nachschieben von Gründen im Verfahren betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 24.09.2009 - Aktenzeichen IX ZB 285/08

DRsp Nr. 2009/23910

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Entscheidung des Gerichts vor Ablauf einer gesetzten Frist zur Beschwerdebegründung; Nachschieben von Gründen im Verfahren betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung

1. Hat der Beschwerdeführer angekündigt, eine Begründung seiner sofortigen Beschwerde kurzfristig nachzureichen, so hat das Gericht, wenn es schon von einer Fristsetzung gem. § 571 Abs. 3 S. 1 ZPO absieht, eine angemessene Zeit, in der Regel mindestens 2 Wochen, abzuwarten, bis es über die Beschwerde auch ohne Begründung entscheidet. Eine Entscheidung vor Ablauf einer angemessenen Wartefrist verletzt den Anspruch der Prozesspartei auf rechtliches Gehör. 2. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung können neue Gründe nicht nachgeschoben werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 20. November 2008 wird auf Kosten des Gläubigers als unbegründet zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe