Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Juni 2012 -
Der Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten des Klägers eine weitere Forderung von 126,79 € brutto zur Insolvenztabelle festzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 96 %, der Beklagte 4 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Feststellung von Vergütungsforderungen des Klägers zur Insolvenztabelle.
Der am 02. Oktober 1952 geborene verheiratete Kläger war seit dem 01. August 1985 bei der A in B beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 3.803,55 € zuzüglich 380 € brutto als jährlichem Urlaubsgeld.
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