Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Juni 2012 -
Der Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten des Klägers eine weitere Forderung von 202,84 € brutto zur Insolvenztabelle festzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 96 %, der Beklagte 4 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Feststellung von Vergütungsforderungen des Klägers zur Insolvenztabelle.
Der am 17. Mai 1950 geborene verheiratete Kläger war seit dem 01. Januar 1983 bei der A in B beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 6085,32 € zuzüglich 608,53 € brutto als jährlichem Urlaubsgeld.
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