LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.01.2013
13 Sa 1108/12
Normen:
InsO § 113 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 19.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1331/11

Umfang des Schadensersatzanspruchs aus § 113 Satz 3 InsO; Verfrühungsschaden

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 1108/12

DRsp Nr. 2013/5898

Umfang des Schadensersatzanspruchs aus § 113 Satz 3 InsO; Verfrühungsschaden

Der Schadensersatzanspruch aus § 113 Satz 3 InsO ist auf die Höhe des Verdienstausfalls begrenzt, der durch eine Verkürzung der sonst anwendbaren Kündigungsfrist im Insolvenzfall entsteht. Andere Nachteile wegen der Kündigung in der Insolvenz sind nicht ersetzbar, insbesondere nicht der Nachteil durch den eventuell früher endenden Bezugszeitraum für Arbeitslosengeld I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Juni 2012 - 1 Ca 1331/11 - teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten des Klägers eine weitere Forderung von 202,84 € brutto zur Insolvenztabelle festzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 96 %, der Beklagte 4 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 113 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Feststellung von Vergütungsforderungen des Klägers zur Insolvenztabelle.

Der am 17. Mai 1950 geborene verheiratete Kläger war seit dem 01. Januar 1983 bei der A in B beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 6085,32 € zuzüglich 608,53 € brutto als jährlichem Urlaubsgeld.