Die klagende "B. GbR" schloß am 20. Dezember 1995 mit der F. KG (nachfolgend: F.) einen notariellen Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks mit einem noch fertigzustellenden Boardinghouse in Leipzig. Die Veräußerin trat darin die Rechte aus dem Pachtvertrag über das Boardinghouse, den sie zuvor mit der T. mbH (nachfolgend: HD1) geschlossen hatte, an die Klägerin ab.
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