BGH - Urteil vom 08.05.2003
IX ZR 334/01
Normen:
BGB §§ 249 305 (a.F.) 826 ; InsO § 92 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1300
BGHReport 2003, 870
BKR 2003, 491
DB 2003, 1622
DZWIR 2003, 342
KTS 2003, 601
MDR 2003, 868
NZG 2003, 725
ZIP 2003, 1097
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Umfang des Schadensersatzes wegen Verletzung einer Patronatserklärung

BGH, Urteil vom 08.05.2003 - Aktenzeichen IX ZR 334/01

DRsp Nr. 2003/8352

Umfang des Schadensersatzes wegen Verletzung einer Patronatserklärung

»1. Besteht der geltend gemachte Schaden darin, daß der Schuldner die aus einer Patronatserklärung verpflichtete Person ausgeplündert und diese Sicherheit damit finanziell entwertet hat, kann der Gläubiger als Ausgleich in der Regel nicht eine eigene Patronatserklärung des Schuldners, sondern allein Geldersatz verlangen. 2. Der deliktische Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten, der die Entwertung der Haftungserklärung des Patrons durch Ausplünderung bewirkt hat, kann im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.«

Normenkette:

BGB §§ 249 305 (a.F.) 826 ; InsO § 92 ;

Tatbestand:

Die klagende "B. GbR" schloß am 20. Dezember 1995 mit der F. KG (nachfolgend: F.) einen notariellen Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks mit einem noch fertigzustellenden Boardinghouse in Leipzig. Die Veräußerin trat darin die Rechte aus dem Pachtvertrag über das Boardinghouse, den sie zuvor mit der T. mbH (nachfolgend: HD1) geschlossen hatte, an die Klägerin ab.