BGH - Urteil vom 08.12.2009
XI ZR 181/08
Normen:
BGB § 765; BGB § 767 Abs. 1 S. 1; BGB § 768 Abs. 1 S. 1; BGB § 204 Abs. 2 S. 1; MaBV § 7; InsO § 103;
Fundstellen:
BauR 2010, 765
DNotZ 2010, 769
DZWIR 2010, 164
EWiR § 765 BGB 1/2010, 181
MDR 2010, 319
NJW 2010, 1284
NZBau 2010, 426
NZM 2010, 327
WM 2010, 302
ZIP 2010, 264
ZfBR 2010, 249
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 1067/07
LG Mainz, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 312/05

Umfang des Sicherungszwecks einer gem. § 7 Abs. 1 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) übernommenen Vorauszahlungsbürgschaft; Erlöschen eines gegen den Bauträger gerichteten Nacherfüllungsanspruchs erst mit dem erfolglosen Ablauf einer vom Besteller gem. § 634 Abs. 1 S. 3 BGB a.F. unter Ablehnungsandrohung gesetzten Frist zur Nachbesserung; Enden der durch die Anmeldung eines Anspruchs in einem Insolvenzverfahren nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB eingetretene Hemmung der Verjährung sechs Monate nach Beendigung des Insolvenzverfahrens

BGH, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen XI ZR 181/08

DRsp Nr. 2010/2099

Umfang des Sicherungszwecks einer gem. § 7 Abs. 1 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) übernommenen Vorauszahlungsbürgschaft; Erlöschen eines gegen den Bauträger gerichteten Nacherfüllungsanspruchs erst mit dem erfolglosen Ablauf einer vom Besteller gem. § 634 Abs. 1 S. 3 BGB a.F. unter Ablehnungsandrohung gesetzten Frist zur Nachbesserung; Enden der durch die Anmeldung eines Anspruchs in einem Insolvenzverfahren nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB eingetretene Hemmung der Verjährung sechs Monate nach Beendigung des Insolvenzverfahrens

a) Nach dem Sicherungszweck einer gemäß § 7 Abs. 1 MaBV übernommenen Vorauszahlungsbürgschaft kann der Bürge im Falle einer Insolvenz des Bauträgers dem Anspruch des Erwerbers auf Rückgewähr von Vorausleistungen nicht entgegenhalten, mangels Vollzug der Wandelung des Bauträgervertrags gegen den Insolvenzverwalter gemäß § 634 Abs. 4, § 465 BGB aF sei ein Anspruch auf Rückabwicklung des Bauträgervertrags nicht entstanden. b) Ein gegen den Bauträger gerichteter Nacherfüllungsanspruch erlischt nicht bereits mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen, sondern auch während eines Insolvenzverfahrens erst mit dem erfolglosen Ablauf einer vom Besteller gemäß § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB aF unter Ablehnungsandrohung gesetzten Frist zur Nachbesserung.