BGH - Beschluss vom 17.12.2009
IX ZB 124/09
Normen:
InsO § 4; InsO § 251 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 251 Abs. 2; ZPO § 227 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2010, 727
DZWIR 2010, 213
MDR 2010, 407
NZI 2010, 226
WM 2010, 226
ZIP 2010, 292
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 11.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 16/09
AG Duisburg, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 63 IN 150/05

Umgehung der Obliegenheit der Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung durch einen Insolvenzplan; Antrag auf Aussetzung des Verfahrens während der Dauer eines gegen den Schuldner geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens

BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen IX ZB 124/09

DRsp Nr. 2010/589

Umgehung der Obliegenheit der Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung durch einen Insolvenzplan; Antrag auf Aussetzung des Verfahrens während der Dauer eines gegen den Schuldner geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens

Der Gläubiger kann sich der Obliegenheit der Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung durch den Insolvenzplan nicht durch den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens während der Dauer eines gegen den Schuldner geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens entziehen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 65.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4; InsO § 251 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 251 Abs. 2; ZPO § 227 Abs. 1;

Gründe

I.