OLG Naumburg, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 40/07
LG Magdeburg, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1742/06
Umqualifizierung eines Gesellschafterdarlehens durch Stehenlassen in der Krise der Gesellschaft in funktionales Eigenkapital; Geltung der Eigenkapitalersatzregelungen für atypische (Außen-) Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR); Gleichstellung der (Außen-) GbR hinsichtlich der Haftungsverfassung und der persönlichen Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft der Offenen Handelsgesellschaft (OHG); Schließung der bisher noch vorhandenen Lücke in dem nach der Rechtsprechung des Senats bestehenden Haftungssystem der GbR durch die Anwendung der Eigenkapitalersatzvorschriften auf die GbR ohne natürliche Person als Gesellschafter
BGH, Urteil vom 26.01.2009 - Aktenzeichen II ZR 213/07
DRsp Nr. 2009/4454
Umqualifizierung eines Gesellschafterdarlehens durch "Stehenlassen" in der Krise der Gesellschaft in funktionales Eigenkapital; Geltung der Eigenkapitalersatzregelungen für atypische (Außen-) Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR); Gleichstellung der (Außen-) GbR hinsichtlich der Haftungsverfassung und der persönlichen Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft der Offenen Handelsgesellschaft (OHG); Schließung der bisher noch vorhandenen Lücke in dem nach der Rechtsprechung des Senats bestehenden Haftungssystem der GbR durch die Anwendung der Eigenkapitalersatzvorschriften auf die GbR ohne natürliche Person als Gesellschafter
a) Auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als Gesellschafter hat, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, ist § 129 aHGB a.F. entsprechend anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft vor Inkrafttreten des MoMiG (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 eröffnet wurde.
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