FG Saarland - Beschluss vom 04.02.2003
2 V 256/02
Normen:
AO § 251 Abs. 2 S. 1 ; InsO § 55 Abs. 2 ; InsO § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 594
ZInsO 2003, 333

Umsatzsteuer; vorläufiger Insolvenzverwalter; Masseverbindlichkeit

FG Saarland, Beschluss vom 04.02.2003 - Aktenzeichen 2 V 256/02

DRsp Nr. 2003/3327

Umsatzsteuer; vorläufiger Insolvenzverwalter; Masseverbindlichkeit

Führt der nach § 22 Abs. 2 InsO bestellte "schwache" vorläufige Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners auf Anordnung des Insolvenzgerichts bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort, gelten hierdurch begründete Umsatzsteuerverbindlichkeiten nicht als Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO.

Normenkette:

AO § 251 Abs. 2 S. 1 ; InsO § 55 Abs. 2 ; InsO § 22 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller ist mit Beschluss des Amtsgerichts - AG - Saarbrücken vom ... Juni 2001 - 58 IN .../01 - zum vorläufigen Insolvenzverwalter der im Handelsregister des AG ... unter HRB ... eingetragenen Firma ... GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) bestellt worden.

In dem Beschluss heißt es unter anderem: "Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. Insolvenzordnung - InsO -).