LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.09.2012
11 Sa 100/12
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 2; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg - Kn. Offenburg, vom 25.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 487/11

Unbegründete Vorsatzanfechtung des Insolvenzverwalters bei fehlendem Nachweis der Kenntnis drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 100/12

DRsp Nr. 2013/428

Unbegründete Vorsatzanfechtung des Insolvenzverwalters bei fehlendem Nachweis der Kenntnis drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1. Der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen.2. Diese subjektive Voraussetzung der Vorsatzanfechtung steht nicht stets schon dann fest, wenn der Gläubiger im Zuge der Zwangsvollstreckung einen Antrag auf Insolvenzeröffnung gegen den Schuldner stellt.3. Auch in diesem Falle ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der Indizien heranzuziehen sind, die gegen eine Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Leistungen sprechen können (z. B. Lohnzahlungen noch nach beendetem Arbeitsverhältnis, Erfüllungshandlungen nach Rücknahme des Insolvenzantrags, mehrjährige Unternehmensfortführung noch nach gestelltem und wieder zurückgenommenen Insolvenzantrag, Rücknahme des Insolvenzantrags vor vollständiger Erfüllung der titulierten Gesamtforderung).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kn. Offenburg - vom 25.05.2012, Az. 6 Ca 487/11, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S. 1;