BGH - Beschluss vom 23.01.2014
IX ZR 15/13
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 134 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 693/11
OLG Oldenburg, vom 07.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 26/12

Unentgeldlichkeit des treuhänderischen Übertragungs von Vermögenswerten infolge des Rückforderungsanspruchs des Treugebers

BGH, Beschluss vom 23.01.2014 - Aktenzeichen IX ZR 15/13

DRsp Nr. 2014/2364

Unentgeldlichkeit des treuhänderischen Übertragungs von Vermögenswerten infolge des Rückforderungsanspruchs des Treugebers

Möglicher Anfechtungsgegner der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO ist jede Person, die durch die Rechtshandlung des Schuldners eine vermögenswerte Position zum Nachteil der Masse erlangt hat.

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Dezember 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 203.085,99 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 134 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Soweit der Kläger die als rechtsfortbildend eingestufte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) Rechtsfrage aufwirft, ob bei einer offenen Treuhand an Gesellschaftsanteilen Rechtsbeziehungen zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft hinsichtlich des Gewinnanteils anzunehmen sind, ist den Darlegungserfordernissen nicht genügt.