Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Dezember 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 203.085,99 € festgesetzt.
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Soweit der Kläger die als rechtsfortbildend eingestufte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) Rechtsfrage aufwirft, ob bei einer offenen Treuhand an Gesellschaftsanteilen Rechtsbeziehungen zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft hinsichtlich des Gewinnanteils anzunehmen sind, ist den Darlegungserfordernissen nicht genügt.
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