BGH - Beschluss vom 06.04.2017
IX ZB 40/16
Normen:
InsO § 36 Abs. 1 S. 2; ZPO § 850a Nr. 3 1. Fall; ZPO § 850i;
Fundstellen:
DStR 2017, 1487
DZWIR 2017, 390
DZWIR 27, 390
NJW 2017, 9
NZI 2017, 461
ZIP 2017, 976
ZInsO 2017, 1094
ZVI 2017, 431
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen IN 206/13
LG Würzburg, vom 17.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 672/16

Unpfändbare Aufwandsentschädigung des Schuldners ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Ausgleich des tatsächlichen Aufwands des Schuldners als Zweck der Zahlung auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung; Pfändbarkeit von Entschädigungen für Zeitversäumnisse

BGH, Beschluss vom 06.04.2017 - Aktenzeichen IX ZB 40/16

DRsp Nr. 2017/5715

Unpfändbare Aufwandsentschädigung des Schuldners ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Ausgleich des tatsächlichen Aufwands des Schuldners als Zweck der Zahlung auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung; Pfändbarkeit von Entschädigungen für Zeitversäumnisse

ZPO §§ 850i, 850a Nr. 3 Fall 1 a) Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt dann vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies hat der Schuldner darzulegen. Keine Aufwandsentschädigung ist gegeben, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll.b) Entschädigungen für Zeitversäumnisse sind pfändbar.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 17. Mai 2016 wird insoweit zurückgewiesen, als der Schuldner beantragt, ihm mehr als die Hälfte seiner Einnahmen als ehrenamtlicher Pharmazierat (Apothekenbesichtigungen für 150 € und 175 € und Kurzbesuche für 30 € und 35 €; 1.200 € für Zeitversäumnis) seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens pfandfrei zu belassen.