Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten insolvenzrechtliche Rückgewähransprüche geltend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe bezüglich der durch die Beklagte auf die Darlehensverbindlichkeit des Schuldners verrechneten Zahlungseingänge kein Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO zu.
Die der Verrechnung zugrunde liegende Pfandrechtsbestellung könne die Klägerin nicht mit Erfolg gem. § 130 InsO anfechten.
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