OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.04.2005
19 W 9/05
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; InsO § 302 Nr. 1 ; StGB § 266a ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-4 O 358/04,

Unterbrechung der Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung durch einen Haftungsbescheid des Sozialversicherungsträgers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.04.2005 - Aktenzeichen 19 W 9/05

DRsp Nr. 2005/9160

Unterbrechung der Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung durch einen Haftungsbescheid des Sozialversicherungsträgers

»Der Lauf der Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung wird durch einen Haftungsbescheid des Sozialversicherungsträgers nicht unterbrochen.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; InsO § 302 Nr. 1 ; StGB § 266a ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin nahm den Beklagten als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der X ... GmbH mit bestandskräftigen Haftungsbescheid vom 8.1.1997 wegen nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Juni bis August 1996 auf Zahlung von 66.992,94 DM in Anspruch. Mit Beschluss vom 4. 6. 2004 wurde über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 16. 6. 2004 meldete die Klägerin u. a. Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge vom 17. 6. 1996 bis 31. 8. 1996 in Höhe von 32.708,02 EUR zur Insolvenztabelle an und trug vor, in diesem Betrag seien Arbeitnehmeranteile in Höhe von 15.430,51 EUR enthalten, die der Beklagte im Wege der unerlaubten Handlung vorsätzlich nicht abgeführt habe. Der Beklagte hat der Feststellung des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen.