BGH - Beschluß vom 29.06.2005
XII ZB 195/04
Normen:
ZPO § 240 § 104 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1492
FamRZ 2005, 1535
JurBüro 2005, 599
MDR 2006, 55
NJ 2006, 82
NZI 2006, 128
Rpfleger 2005, 695
Vorinstanzen:
KG, vom 12.08.2004
LG Berlin,

Unterbrechung des erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsverfahrens bei späterer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei

BGH, Beschluß vom 29.06.2005 - Aktenzeichen XII ZB 195/04

DRsp Nr. 2005/11700

Unterbrechung des erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsverfahrens bei späterer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei

»Ein Kostenfestsetzungsverfahren für die Kosten der Vorinstanzen ist auch dann unterbrochen, wenn die Unterbrechungswirkung erst in einem späteren Rechtszug eintritt.«

Normenkette:

ZPO § 240 § 104 ;

Gründe:

I. Die Klägerin wehrt sich mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts vom 18. Mai 2004. Mit diesem Beschluß wurden die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 19.075,47 EUR nebst Zinsen festgesetzt.

Kostengrundentscheidung des Kostenfestsetzungs- und -ausgleichsverfahrens ist das Berufungsurteil vom 19. Mai 2003 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 26. Mai 2003, 16. Juni 2003 und 28. Oktober 2003. Das Berufungsgericht hat unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.996.083,50 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen - XII ZR 141/03 - beim Bundesgerichtshofs anhängig. Insoweit ist der Rechtsstreit durch das am 1. August 2003 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten unterbrochen.