BFH - Beschluss vom 04.10.2004
VI R 26/02
Normen:
ZPO § 240 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 237
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 270/99

Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens wegen Insolvenz

BFH, Beschluss vom 04.10.2004 - Aktenzeichen VI R 26/02

DRsp Nr. 2004/19198

Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens wegen Insolvenz

1. Die Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens dauert, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird.2. Die Löschung des Verfahrens in den Registern hindert dessen Fortsetzung nicht.

Normenkette:

ZPO § 240 S. 1 ;

Gründe:

Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Januar 2001 11 K 270/99 Revision eingelegt hatte, wurde --ausweislich einer Mitteilung des FA-- über das Vermögen des Klägers und Revisionsbeklagten durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 1. Mai 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Geschäftsstelle des Senats fragte beim Insolvenzverwalter an, ob er das Revisionsverfahren aufnehmen werde. Dieser äußerte sich nicht.

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde das Revisionsverfahren unterbrochen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung).