LAG Chemnitz, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1054/03
ArbG Zwickau, vom 09.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3992/02
Unterbrechung des Kündigungsrechtsstreits durch Insolvenzeröffnung - Wiederaufnahme einer Bestandsschutzstreitigkeit für die Zeit vor Insolvenzeröffnung nur nach insolvenzrechtlichem Feststellungsverfahren
BAG, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 563/05
DRsp Nr. 2007/6024
Unterbrechung des Kündigungsrechtsstreits durch Insolvenzeröffnung - Wiederaufnahme einer Bestandsschutzstreitigkeit für die Zeit vor Insolvenzeröffnung nur nach insolvenzrechtlichem Feststellungsverfahren
»1. Ein Kündigungsschutzrechtsstreit wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, weil eine Kündigungsschutzklage immer die Insolvenzmasse betrifft, da sie den Weg für vermögensrechtliche Ansprüche ebnet.2. Betrifft eine Bestandsschutzstreitigkeit (Einhaltung der Kündigungsfrist) lediglich einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung, so kann der Rechtsstreit nur nach Durchführung des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens wieder aufgenommen werden.«
Orientierungssätze:1. Eine Unterbrechung eines Arbeitsgerichtsprozesses tritt nach § 240 Satz 1 ZPO ein, wenn die Insolvenzmasse zumindest mittelbar betroffen ist.2. Ein solch mittelbarer Bezug liegt schon dann vor, wenn die obsiegende Partei auf der Basis der arbeitsgerichtlichen Entscheidung vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen kann.3. Ein Kündigungsschutzrechtsstreit wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, weil eine Kündigungsschutzklage immer die Insolvenzmasse betrifft, da sie den Weg für vermögensrechtliche Ansprüche ebnet.4. Ein solch unterbrochener Rechtsstreit kann nur nach den Vorschriften der InsO aufgenommen werden.
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