BAG - Urteil vom 18.10.2006
2 AZR 563/05
Normen:
ZPO § 240 S. 1 ; InsO § 54 § 55 § 80 § 86 Abs. 1 Nr. 3 § 87 § 179 Abs. 2 § 180 Abs. 2 § 185 S. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 240 ZPO
AuR 2007, 186
BAGE 120, 27
DB 2007, 1148
NJ 2007, 336
NZA 2007, 765
NZI 2007, 300
ZIP 2007, 745
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1054/03
ArbG Zwickau, vom 09.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3992/02

Unterbrechung des Kündigungsrechtsstreits durch Insolvenzeröffnung - Wiederaufnahme einer Bestandsschutzstreitigkeit für die Zeit vor Insolvenzeröffnung nur nach insolvenzrechtlichem Feststellungsverfahren

BAG, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 563/05

DRsp Nr. 2007/6024

Unterbrechung des Kündigungsrechtsstreits durch Insolvenzeröffnung - Wiederaufnahme einer Bestandsschutzstreitigkeit für die Zeit vor Insolvenzeröffnung nur nach insolvenzrechtlichem Feststellungsverfahren

»1. Ein Kündigungsschutzrechtsstreit wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, weil eine Kündigungsschutzklage immer die Insolvenzmasse betrifft, da sie den Weg für vermögensrechtliche Ansprüche ebnet.2. Betrifft eine Bestandsschutzstreitigkeit (Einhaltung der Kündigungsfrist) lediglich einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung, so kann der Rechtsstreit nur nach Durchführung des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens wieder aufgenommen werden.«

Orientierungssätze:1. Eine Unterbrechung eines Arbeitsgerichtsprozesses tritt nach § 240 Satz 1 ZPO ein, wenn die Insolvenzmasse zumindest mittelbar betroffen ist.2. Ein solch mittelbarer Bezug liegt schon dann vor, wenn die obsiegende Partei auf der Basis der arbeitsgerichtlichen Entscheidung vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen kann.3. Ein Kündigungsschutzrechtsstreit wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, weil eine Kündigungsschutzklage immer die Insolvenzmasse betrifft, da sie den Weg für vermögensrechtliche Ansprüche ebnet.4. Ein solch unterbrochener Rechtsstreit kann nur nach den Vorschriften der InsO aufgenommen werden.