LAG Köln - Beschluss vom 07.10.2015
1 Ta 231/15
Normen:
§ 120 Abs. 4 ZPO (a. F.); § 120 a ZPO; § 240 ZPO; §§ 304 ff InsO;
Fundstellen:
ZInsO 2015, 2536
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3698/12

Unterbrechung des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers

LAG Köln, Beschluss vom 07.10.2015 - Aktenzeichen 1 Ta 231/15

DRsp Nr. 2015/19140

Unterbrechung des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers

Das Prozesskostenhilfeverfahren wird nicht nach § 240 ZPO durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterbrochen. Im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens verbleibt dem Schuldner angesichts der allgemeinen Pfändungsfreigrenzen von seinem Einkommen ein Betrag, der von dem Insolvenzverfahren nicht erfasst wird. Insoweit kann eine Ratenzahlungsanordnung in Betracht kommen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.03.2015 (7 Ca 3698/12) aufgehoben und die Prozesskostenhilfe weiterhin ratenfrei gewährt.

Normenkette:

§ 120 Abs. 4 ZPO (a. F.); § 120 a ZPO; § 240 ZPO; §§ 304 ff InsO;

Gründe

I.

Das als "Widerspruch" bezeichnete Schreiben der Klägerin vom 17.04.2015 ist als zulässige sofortige Beschwerde i. S. v. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 u. 3 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 a Abs. 1 ArbGG auszulegen. Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.