Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist insoweit begründet, als eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten nicht hätte ergehen dürfen. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung war das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen, nachdem das Amtsgericht Essen bereits mit Beschluss vom 20.12.2005 - 166 IK 157/05 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet hatte.
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