OLG Hamm - Beschluss vom 16.03.2006
27 W 11/06
Normen:
ZPO § 118 § 240 ; InsO § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 1309
OLGReport-Hamm 2006, 740
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 499/03

Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens durch Eintritt der Insolvenz?

OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 27 W 11/06

DRsp Nr. 2006/18806

Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens durch Eintritt der Insolvenz?

»Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird unterbrochen, wenn über das Vermögen derjenigen Partei, die die Prozesskostenhilfe beantragt hat, nach Eintritt der Rechtshängigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet wird.«

Normenkette:

ZPO § 118 § 240 ; InsO § 80 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist insoweit begründet, als eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten nicht hätte ergehen dürfen. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung war das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen, nachdem das Amtsgericht Essen bereits mit Beschluss vom 20.12.2005 - 166 IK 157/05 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet hatte.