BGH - Beschluß vom 04.05.2006
IX ZA 26/04
Normen:
ZPO § 240 ; InsO § 80 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 3150
NJW-RR 2006, 1208
NZI 2006, 543
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 21.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1546/04
LG Bautzen, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 961/03

Unterbrechung des Rechtsstreits durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 04.05.2006 - Aktenzeichen IX ZA 26/04

DRsp Nr. 2006/18735

Unterbrechung des Rechtsstreits durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters führt nicht zu einer Verfahrensunterbrechung gem. § 240 ZPO, solange kein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet wird.

Normenkette:

ZPO § 240 ; InsO § 80 ;

Gründe:

Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten eingetretene Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO bezieht sich nicht auf das hier vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 1966 - Ib ZR 103/64, NJW 1966, 1126; OLG Dresden ZIP 1997, 730; Musielak/Stadler, ZPO 4. Aufl. § 240 Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüstege, ZPO 27. Aufl. § 249 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. vor § 239 Rn. 8; MK-InsO/Schumacher, Vorb. §§ 85 - 87 Rn. 46; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 85 Rn. 4; a.A. OLG Köln NJW-RR 2003, 264, 265; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 85 Rn. 3).

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bereits deshalb keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg, weil der Beklagte mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen durch Beschluss des Amtsgericht Dresden vom 15. November 2004 die Befugnis, den Prozess fortzuführen (§ 80 ), verloren hat. Aber auch unabhängig von dieser Fragestellung erweist sich der vom Beklagten beanstandete Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Oktober 2004 als rechtsfehlerfrei.