Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten eingetretene Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO bezieht sich nicht auf das hier vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 1966 - Ib ZR 103/64, NJW 1966, 1126; OLG Dresden ZIP 1997,
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bereits deshalb keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg, weil der Beklagte mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen durch Beschluss des Amtsgericht Dresden vom 15. November 2004 die Befugnis, den Prozess fortzuführen (§ 80 ), verloren hat. Aber auch unabhängig von dieser Fragestellung erweist sich der vom Beklagten beanstandete Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Oktober 2004 als rechtsfehlerfrei.
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