BGH - Beschluß vom 28.02.2002
VII ZB 29/01
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 § 22 Abs.1 S. 1 ; ZPO § 240 S. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Unterbrechung des Rechtsstreits durch Einleitung eines Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluß vom 28.02.2002 - Aktenzeichen VII ZB 29/01

DRsp Nr. 2002/4439

Unterbrechung des Rechtsstreits durch Einleitung eines Insolvenzverfahrens

Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens einer Prozeßpartei aufgrund eines Insolvenzantrages bewirkt keine Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 S. 2 ZPO. Ein anhängiger Rechtsstreit wird durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters dann nicht unterbrochen, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt i.S. des § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auferlegt wird und deshalb die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nicht gem. § 22 Abs. 1 S. 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 § 22 Abs.1 S. 1 ; ZPO § 240 S. 2 ;

Gründe:

Die nach bis zum 31. Dezember 2001 geltendem Recht (§ 26 Nr. 10 EGZPO) zu behandelnde sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht der Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Rechtsfolge der Unterbrechung im Hinblick auf die angefochtene Entscheidung. Das ist ihr nicht verwehrt (BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563).