Die nach bis zum 31. Dezember 2001 geltendem Recht (§
1. Die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht der Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Rechtsfolge der Unterbrechung im Hinblick auf die angefochtene Entscheidung. Das ist ihr nicht verwehrt (BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995,
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