OLG Brandenburg - Zwischenurteil vom 25.05.2011
13 U 100/07
Normen:
ZPO § 240;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 474/04

Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesspartei in Großbritannien

OLG Brandenburg, Zwischenurteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen 13 U 100/07

DRsp Nr. 2011/10539

Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesspartei in Großbritannien

Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland wird ein im Inland anhängiger Rechtsstreit nur dann nicht unterbrochen, wenn die Gerichte des Staates der Verfahrenseröffnung hierfür nicht zuständig sind.

Der Rechtsstreit ist seit 26. Juli 2010 unterbrochen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 240;

Gründe:

I. Die Parteien, geschiedene Eheleute, streiten um die Herausgabe von Vermögen, das der Beklagte im Verlaufe der Ehe aus Geschäften über Eigentum der Klägerin und aus der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften unter Beteiligung der Klägerin vereinnahmt und verwaltet hat.

Das Landgericht hat den Beklagten durch Teil- und Teilanerkenntnisurteil vom 6. Juli 2007 u.a. zur Zahlung von 886.174,93 € verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er Klageanweisung erreichen will.