BGH - Beschluß vom 22.06.2004
X ZB 40/02
Normen:
ZPO § 240 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1446
MDR 2004, 1251
WM 2005, 345
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Unterbrechung des Rechtsstreits wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einseitiger Erledigungserklärung

BGH, Beschluß vom 22.06.2004 - Aktenzeichen X ZB 40/02

DRsp Nr. 2004/12144

Unterbrechung des Rechtsstreits wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einseitiger Erledigungserklärung

»Zu den Voraussetzungen der Unterbrechung im Fall einer einseitigen Erledigungserklärung.«

Normenkette:

ZPO § 240 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beklagte führte die Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts der Klägerin für das Geschäftsjahr 1999 durch und bestätigte mit Testat vom 18. April 2000 deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Mit Schreiben vom 9. Juni 2000 widerrief sie den Bestätigungsvermerk und untersagte der Klägerin dessen weitere Verwendung.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage, mit der sie beantragte, die Beklagte zu verurteilen, die weitere Verwendung des Bestätigungsvermerks zu dulden. Nach Klageerhebung erteilte ein anderer, zwischenzeitlich von der Klägerin beauftragter Abschlußprüfer einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluß 1999. Die Klägerin erklärte daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schloß sich der Erledigungserklärung nicht an. Das Landgericht wies die Klage ab, da der ursprüngliche Klageantrag von Anfang an unbegründet gewesen sei.