OVG Hamburg - Beschluss vom 07.06.2017
3 Bf 96/15
Normen:
VwGO § 44; VwGO § 93 S. 2; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 240 S. 1; InsO § 38; InsO § 86; InsO § 87;
Fundstellen:
DÖV 2017, 788
NVwZ-RR 2017, 798
NZI 2017, 632
ZIP 2017, 2028

Unterbrechung des Verfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Anfechtung eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids; Erstreckung der Unterbrechung auf die Anfechtung der Rückforderung; Zweckmäßigkeit der Trennung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen

OVG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 3 Bf 96/15

DRsp Nr. 2017/7894

Unterbrechung des Verfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Anfechtung eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids; Erstreckung der Unterbrechung auf die Anfechtung der Rückforderung; Zweckmäßigkeit der Trennung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen

ZPO § 240 Satz 1 InsO § 38, § 86, § 87 Wird ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid angefochtenen, so wird das Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 240 Satz 1 ZPO insoweit unterbrochen, als es die Anfechtung der Rückforderung zum Gegenstand hat. Auf die Anfechtung der Aufhebung von Verwaltungsakten erstreckt sich die Unterbrechung demgegenüber nicht.

Tenor

Das Verfahren wird abgetrennt und unter einem neuen, noch zu vergebenden Aktenzeichen weitergeführt, soweit sich der Kläger gegen die Rückforderung (zzgl. Zinsen) in dem Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2008 und dem Widerspruchsbescheid vom 21. April 2009 wendet.

Normenkette:

VwGO § 44; VwGO § 93 S. 2; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 240 S. 1; InsO § 38; InsO § 86; InsO § 87;

Gründe

Der Trennungsbeschluss beruht auf § 93 Satz 2 VwGO. Danach kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.