BGH - Beschluß vom 14.08.2008
VII ZB 3/08
Normen:
ZPO § 240 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 94
DZWIR 2008, 524
MDR 2008, 1421
NJW-RR 2009, 60
NZI 2008, 683
ZIP 2008, 1941
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 52 T 97/07
AG Neustadt am Rübenberge, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 81a M 20586/06

Unterbrechung des Verfahrens über eine Vollstreckungsgegenklage durch Insolvenz des Schuldners

BGH, Beschluß vom 14.08.2008 - Aktenzeichen VII ZB 3/08

DRsp Nr. 2008/17437

Unterbrechung des Verfahrens über eine Vollstreckungsgegenklage durch Insolvenz des Schuldners

»Auch das Verfahren über eine Vollstreckungsabwehrklage wird nach § 240 ZPO unterbrochen.«

Normenkette:

ZPO § 240 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I. Die Gläubigerin, die I. GmbH, betrieb aus einem notariellen Schuldanerkenntnis der Schuldner die Zwangsvollstreckung. Sie erwirkte am 14. Juni 2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem angebliche Forderungen der Schuldner gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden.

Auf die Vollstreckungsabwehrklage der Schuldner erging am 29. Juni 2007 ein gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Urteil des Landgerichts H., durch das die Zwangsvollstreckung der I. GmbH aus dem notariellen Schuldanerkenntnis für unwirksam erklärt worden ist.