I. Das Landgericht Bayreuth hat auf den Antrag der Antragstellerin vom 15.02.2005 mit Beschluss vom 22.02.2005 (Bl. 5-9 d.A.) die öffentlichen Urkunden des Notars M., xxxxx in F., vom 29.09. und 03.02.1998, durch die sich der Antragsgegner auf einen Betrag von jeweils 100.000,-- DM verbürgt und der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, mit der Vollstreckungsklausel versehen.
Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 21.09.2005 zugestellten Beschluss mit Telefax-Schreiben am 26.09.2005 Einwendungen erhoben. Er macht geltend, dass durch Urteil des Tribunal de Grande Instance in Strassburg vom 22.01.2003 (Bl. 30-32 d.A.) das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden sei.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§§
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