OLG Bamberg - Beschluss vom 16.02.2006
3 W 121/05
Normen:
AVAG § 3 ; EuGVÜ Art. 31 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
ZVI 2006, 241
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 118/05

Unterbrechung eines Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Ausland

OLG Bamberg, Beschluss vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 3 W 121/05

DRsp Nr. 2007/11327

Unterbrechung eines Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Ausland

»Ein erstinstanzliches Anerkenntnis- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nach dem EuGVÜ bzw. dem AVAG wird auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Schuldnervermögen im Ausland nicht unterbrochen (Fortführung von OLG Saarbrücken - 5 W 96/93 - 56 - 01.10.1993 - NJW-RR 1994, 636).«

Normenkette:

AVAG § 3 ; EuGVÜ Art. 31 ; ZPO § 240 ;

Gründe:

I. Das Landgericht Bayreuth hat auf den Antrag der Antragstellerin vom 15.02.2005 mit Beschluss vom 22.02.2005 (Bl. 5-9 d.A.) die öffentlichen Urkunden des Notars M., xxxxx in F., vom 29.09. und 03.02.1998, durch die sich der Antragsgegner auf einen Betrag von jeweils 100.000,-- DM verbürgt und der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, mit der Vollstreckungsklausel versehen.

Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 21.09.2005 zugestellten Beschluss mit Telefax-Schreiben am 26.09.2005 Einwendungen erhoben. Er macht geltend, dass durch Urteil des Tribunal de Grande Instance in Strassburg vom 22.01.2003 (Bl. 30-32 d.A.) das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden sei.

II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 11, 12 Abs. 1 AVAG; Art. 36 Abs. 1 und 2 EuGVÜ), aber nicht begründet.