BGH - Beschluss vom 26.04.2017
I ZB 119/15
Normen:
InsO § 87; InsO § 179 Abs. 1 1. Fall; InsO § 180 Abs. 2; ZPO § 240; ZPO § 1060 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 1619
DZWIR 27, 437
MDR 2017, 906
MDR 2017, 984
NJW-RR 2017, 1327
NZI 2017, 7
ZIP 2017, 1181
ZInsO 2017, 1272
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sch 11/14

Unterbrechung eines Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei; Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

BGH, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen I ZB 119/15

DRsp Nr. 2017/6818

Unterbrechung eines Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei; Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

a) Ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21. November 1966 - VII ZR 174/65, WM 1967, 56, 57).b) Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist ein Antrag auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle unzulässig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu jeweils 1/5.

Gegenstandswert: 481.706,82 €.

Normenkette:

InsO § 87; InsO § 179 Abs. 1 1. Fall; InsO § 180 Abs. 2; ZPO § 240; ZPO § 1060 Abs. 2 S. 1;

Gründe