OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.07.2015
17 A 2559/14
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 81; SVZWL § 71 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
ZIP 2016, 541
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 5740/13

Unterfallen des durch Satzung eines Versorgungswerks eingeräumten Rechts zur Beantragung des Hinausschiebens der Kapitalleistung bis zur Vollendung des 70. Lebensjahre unter die Insolvenzmasse

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2015 - Aktenzeichen 17 A 2559/14

DRsp Nr. 2015/19375

Unterfallen des durch Satzung eines Versorgungswerks eingeräumten Rechts zur Beantragung des Hinausschiebens der Kapitalleistung bis zur Vollendung des 70. Lebensjahre unter die Insolvenzmasse

Das in der Satzung eines Versorgungswerks den Mitgliedern eingeräumte Recht, ein Hinausschieben der Kapitalleistung bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres zu beantragen, fällt nicht in die Insolvenzmasse.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 571.620,10 Euro festgesetzt

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 81; SVZWL § 71 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, bietet.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt.

1. Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zu wecken.