BGH - Urteil vom 11.05.2010
IX ZR 139/09
Normen:
InsO § 114; BGB § 812;
Fundstellen:
DB 2010, 1341
EWiR § 114 InsO 1/2010, 499
NJW-RR 2010, 1353
NZA-RR 2010, 425
NZI 2010, 564
Rpfleger 2010, 536
WM 2010, 1129
ZIP 2010, 1186
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 55/09
LG Bochum, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 374/08

Unterfallen einer wegen Beendigung eines Arbeitsvertrages gezahlten Abfindung unter den Begriff der Bezüge aus einem Dienstverhältnis

BGH, Urteil vom 11.05.2010 - Aktenzeichen IX ZR 139/09

DRsp Nr. 2010/9605

Unterfallen einer wegen Beendigung eines Arbeitsvertrages gezahlten Abfindung unter den Begriff der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis"

Der Begriff der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" umfasst auch eine anlässlich der Beendigung eines Arbeitsvertrages gezahlte Abfindung.

Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 114; BGB § 812;

Tatbestand

Der Beklagte ist Treuhänder in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des R. S. (fortan: Schuldner). Die Klägerin gewährte dem Schuldner in den Jahren 2003 und 2004 zwei Darlehen in Höhe von 22.397,22 EUR und 7.977,30 EUR. Als Sicherheit ließ sie sich jeweils "den der Pfändung unterworfenen Teil aller seiner gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf Arbeitsentgelt jeder Art einschließlich Pensionsansprüche, Provisionsforderungen, Tantiemen, Gewinnbeteiligung sowie Abfindungen gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber und auf Sozialleistungen" abtreten.

Am 18. Juli 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Am 31. März 2006 endete das Arbeitsverhältnis des Schuldners. Der Schuldner erhielt eine Abfindung in Höhe von 17.529,36 EUR.