OLG Hamm - Urteil vom 18.06.2009
27 U 55/09
Normen:
InsO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 374/08

Begriff der Bezüge aus einem Dienstverhältnis; Umfang der Abtretung gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche auf Arbeitseinkommen

OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 27 U 55/09

DRsp Nr. 2010/10040

Begriff der Bezüge aus einem Dienstverhältnis; Umfang der Abtretung gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche auf Arbeitseinkommen

Der Begriff der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" i.S. von § 114 Abs. 1 InsO umfasst auch arbeitsrechtliche Abfindungszahlungen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Februar 2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht Bochum (Geschäfts-Nr. 4 a HL 98/06) hinterlegten Betrages in Höhe von 17.529,36 € nebst Zinsen an die Klägerin zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 114 Abs. 1;

Gründe

Gründe (§ 540 ZPO):

A.

Der Beklagte ist Treuhänder über das Vermögen des X.