BGH - Beschluss vom 29.03.2012
IX ZB 134/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 1236
Vorinstanzen:
AG München, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1507 IN 2126/05
LG München I, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 3383/09

Unterlassen einer gebotenen Beweiserhebung als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - Aktenzeichen IX ZB 134/09

DRsp Nr. 2012/10171

Unterlassen einer gebotenen Beweiserhebung als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Sachvortrags verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Gericht dieses Vorbringen zwar möglicherweise zur Kenntnis genommen hat, das Unterlassen der danach gemäß § 5 Abs. 1 InsO gebotenen Beweiserhebung aber im Verfahrensrecht keine Stütze mehr findet.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 6. Mai 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.757,20 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 5 Abs. 1;

Gründe

I.