BAG - Beschluss vom 22.03.2016
1 ABR 10/14
Normen:
AktG § 17; ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 21b; BetrVG § 106 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 106 Abs. 2; BetrVG § 106 Abs. 3 Nr. 9a; BetrVG § 109a Hs. 1; InsO § 86 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 240 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 19
ArbRB 2016, 234
BAGE 154, 322
BB 2016, 1716
BB 2016, 1790
BetrVG 1972 § 106 Nr. 19
DB 2016, 1822
DB 2016, 7
EzA-SD 2016, 13
NJW 2016, 10
NJW 2016, 2363
NZA 2016, 969
NZI 2016, 5
ZIP 2016, 1652
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 2/13
ArbG Freiburg, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 5/12

Unterrichtungsrechte des Wirtschaftsausschusses im GemeinschaftsbetriebInsolvenzverwalter als Unternehmer i.S.d. § 106 BetrVG nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensRestmandat des Betriebsrats gem. § 21b BetrVG nach Untergang des Gemeinschaftsbetriebs

BAG, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen 1 ABR 10/14

DRsp Nr. 2016/11805

Unterrichtungsrechte des Wirtschaftsausschusses im Gemeinschaftsbetrieb Insolvenzverwalter als Unternehmer i.S.d. § 106 BetrVG nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Restmandat des Betriebsrats gem. § 21b BetrVG nach Untergang des Gemeinschaftsbetriebs

Bilden zwei Unternehmen nur einen Gemeinschaftsbetrieb, von denen lediglich eines in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt und ist dieses zugleich Alleineigentümer des anderen beteiligten Unternehmens, ist der Wirtschaftsausschuss ausschließlich bei dem herrschenden Unternehmen zu errichten. Orientierungssätze: 1. Wird von einem herrschenden Unternehmen sowie einem in seinem alleinigen Eigentum stehenden abhängigen Unternehmen (§ 17 Abs. 1 AktG) nur ein Gemeinschaftsbetrieb geführt, ist ein Wirtschaftsausschuss beim herrschenden Unternehmen zu bilden, wenn allein bei diesem die Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorliegen. 2. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers wird ein Beschlussverfahren zwischen diesem und dem Betriebsrat über einen Unterrichtungsanspruch des Wirtschaftsausschusses nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG unterbrochen. Der Unterrichtungsanspruch betrifft als ein den Beratungsanspruch mit dem Unternehmer iSd. § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorbereitender Anspruch die Insolvenzmasse iSd. § 240 Satz 1 ZPO.