Unterzeichnung einer notariellen Urkunde im Ausland; Beurkundung durch den Notarvertreter nach Ablauf der Bestellung; Haftung des Notarvertreters
BGH, Urteil vom 30.04.1998 - Aktenzeichen IX ZR 150/97
DRsp Nr. 1998/8813
Unterzeichnung einer notariellen Urkunde im Ausland; Beurkundung durch den Notarvertreter nach Ablauf der Bestellung; Haftung des Notarvertreters
»Läßt der Notar eine Vollstreckungsunterwerfung vom Schuldner im Ausland unterschreiben, so ist die Urkunde als notarielle unwirksam.Unterschreibt ein Notarvertreter eine Urkunde erst, nachdem der letzte Tag seiner Bestellung verstrichen ist, so ist die Urkunde als notarielle unwirksam.Ein Notarvertreter, der eine Beurkundung durch Einholung einer Unterschrift im Ausland einleitet, kann auch dann gemäß 19 BNotO haften, wenn er die Urkunde erst nach Ablauf seiner Bestellungszeit unterschreibt.Wird eine nicht wirksam beurkundete Vollstreckungsunterwerfung als wirksame notarielle Urkunde herausgegeben, so kann der verantwortliche Notar(-vertreter) dem Gläubiger auch für die Kosten einer gegen die Vollstreckung gerichteten Klage haften, die der Schuldner auf die Nichtigkeit der Urkunde stützt.«