ArbG Bochum - Urteil vom 17.03.2005
3 Ca 307/04
Normen:
KSchG § 17 Abs. 1, 2 § 18 Abs. 1, 4 ; BGB § 134 § 242 ; Richtlinie 98/59/EG Art. 2, 3, 4 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1064
NZA 2005, 587

Unwirksame Kündigung bei fehlender Anzeige der Massenentlassung zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung - richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der Massenentlassung

ArbG Bochum, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 3 Ca 307/04

DRsp Nr. 2005/20775

Unwirksame Kündigung bei fehlender Anzeige der Massenentlassung zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung - richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der Massenentlassung

1. Entlassung im Sinne des § 17 Abs. 1 KSchG ist der Ausspruch der Kündigungserklärung, nicht erst die spätere, mit Ablauf der Kündigungsfrist erfolgende Entlassung des Arbeitnehmers auf den Arbeitsmarkt.2. Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des Begriffs der Entlassung in § 17 Abs. 1 KSchG und in Übereinstimmung mit dem Begriffsverständnis des EuGH ist für die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht (mehr) auf den Beendigungstermin sondern auf den Ausspruch der Kündigung abzustellen; maßgebender Zeitpunkt für die Kündigung ist nicht der Zugang ihrer Erklärung sondern der Kündigungsausspruch.3. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit von vor Erstattung einer notwendigen Massenentlassungsanzeige erklärten Kündigungen ergibt sich bei dem gebotenen Verständnis des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 KSchG als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB.

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 1, 2 § 18 Abs. 1, 4 ; BGB § 134 § 242 ; Richtlinie 98/59/EG Art. 2, 3, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.