LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.01.2005
9 Sa 692/04
Normen:
KSchG § 17 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1, Abs. 3, 18 Abs. 1 § 20 Abs. 1 S. 1 ; BetrVG § 3 Abs. 1, 2, Abs. 5 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen6 Ca - 1891/03 - 06.07.2004,

Unwirksame Kündigung bei fehlender Massenentlassungsanzeige - eigenständiger Betrieb auch bei unternehmenseinheitlichen Betriebsrat - kein Vertrauensschutz aufgrund telefonischer Rückfrage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 692/04

DRsp Nr. 2005/12009

Unwirksame Kündigung bei fehlender Massenentlassungsanzeige - eigenständiger Betrieb auch bei unternehmenseinheitlichen Betriebsrat - kein Vertrauensschutz aufgrund telefonischer Rückfrage

1. Die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates im Sinne von § 3 BetrVG steht dem Vorliegen eines eigenständigen Betriebes im Zusammenhang mit § 17 KSchG nicht entgegen.2. Teilt die Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber auf telefonische Rückfrage mit, es bestehe keine Anzeigepflicht, kommt ein Vertrauensschutztatbestand zu Gunsten der Arbeitgeberin nur dann in Betracht, wenn sie sich ihrerseits entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 3 und 2 KSchG verhält; dazu bedarf es nicht nur einer Massenentlassungsanzeige in Schriftform (§ 17 Abs. 3 S. 2 KSchG) sondern vor allem auch der Mitteilung der unter § 17 Abs. 2 Ziffer 1 bis 5 KSchG vorgeschriebenen Angaben (vgl. § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG).3. Wird die erforderliche Massenentlassungsanzeige weder vor noch nach der Entlassung erstattet, bewirkt die Kündigungserklärung nicht, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer zu dem in Aussicht genommenen Entlassungstermin oder zu einem späteren Termin entlassen kann; daraus folgt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wird.

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1, Abs. 3, 18 Abs. 1 § 20 Abs. 1 S. 1 ; BetrVG § 3 Abs. 1, 2, Abs. 5 S. 1 ;

Tatbestand: