LAG Chemnitz - Urteil vom 16.05.2017
3 Sa 630/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 ; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 14.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 3686/15

Unwirksame Kündigung im Rahmen eines im Insolvenzverfahren abgeschlossenen Interessenausgleichs mit Namensliste bei grob fehlerhafter SozialauswahlKündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen des Insolvenzverwalters zur Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur

LAG Chemnitz, Urteil vom 16.05.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 630/16

DRsp Nr. 2018/1566

Unwirksame Kündigung im Rahmen eines im Insolvenzverfahren abgeschlossenen Interessenausgleichs mit Namensliste bei grob fehlerhafter Sozialauswahl Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen des Insolvenzverwalters zur Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur

1. Eine Sozialauswahl ist unter Beachtung der in § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 1 InsO genannten Sozialdaten (Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten) grob fehlerhaft, wenn ein ins Auge springender (evidenter) schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede soziale Ausgewogenheit vermissen lässt. 2. Ist die gekündigte Arbeitnehmerin in der Gruppe der Maschinenführer mit weitem Abstand die älteste und am längsten betriebszugehörige Arbeitnehmerin und hat sie dementsprechend aufgrund des Interessenausgleichs einen Punktwert von 151 erreicht und der nächstfolgende nicht gekündigte Maschinenführer nur 102 Punkte, erweist die die Sozialauswahl im Rahmen des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 1 als grob fehlerhaft.