LAG Hamm - Urteil vom 10.01.2007
2 Sa 1901/05
Normen:
InsO § 38 § 55 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 § 108, Abs. 1, 2 § 174 § 180 ; TV (Beschäftigungsbrücke Metall- und Elektroindustrie NRW) § 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 30.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1429/05

Unzulässige Leistungsklage gegen Insolvenzverwalter auf Abfindungszahlung aus Alterteilzeitvertrag - Berichtigung des tariflichen Abfindungsanspruchs als Insolvenzforderung bei Altersteilzeit im Blockmodell

LAG Hamm, Urteil vom 10.01.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 1901/05

DRsp Nr. 2007/11688

Unzulässige Leistungsklage gegen Insolvenzverwalter auf Abfindungszahlung aus Alterteilzeitvertrag - Berichtigung des tariflichen Abfindungsanspruchs als Insolvenzforderung bei Altersteilzeit im Blockmodell

»Die am Ende des Altersteilzeitverhältnisses für den Verlust des Arbeitsplatzes geschuldete Abfindung gemäß § 6 TV Beschäftigungsbrücke für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 28.03.2000 ist als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO zu berichtigen, wenn der Arbeitsvertrag für verblockte Altersteilszeit vor Insolvenzeröffnung geschlossen worden ist und das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet (Fortführung von BAG vom 27.04.2006 - 6 AZR 364/05, NZA 2006, 1282 = ZIP 2006, 1962).«

Normenkette:

InsO § 38 § 55 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 § 108, Abs. 1, 2 § 174 § 180 ; TV (Beschäftigungsbrücke Metall- und Elektroindustrie NRW) § 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die insolvenzrechtliche Einordnung eines tariflichen Abfindungsanspruchs.

Der am 32.01.12xx geborene Kläger war seit dem 04.07.1979 bei der in I1xxxxxx ansässigen Firma E1xxx G1xxxx GmbH & Co. KG als Arbeitnehmer tätig, über deren Vermögen am 27.10.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist.