BGH - Beschluss vom 22.07.2021
IX ZB 7/20
Normen:
InsO § 287a Abs. 2;
Fundstellen:
DZWIR 2022, 108
MDR 2021, 1417
NJW-RR 2021, 1277
NZI 2021, 1064
WM 2021, 1756
ZIP 2021, 2145
ZInsO 2021, 2022
ZVI 2021, 388
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 383/18
LG Gera, vom 23.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 174/19

Unzulässiger Antrag des Insolvenzschuldners auf Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 22.07.2021 - Aktenzeichen IX ZB 7/20

DRsp Nr. 2021/13445

Unzulässiger Antrag des Insolvenzschuldners auf Restschuldbefreiung

Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit frei und wird über dieses Vermögen ein gesondertes Insolvenzverfahren eröffnet, ist ein in diesem Verfahren gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung unzulässig, wenn über seinen im Ausgangsverfahren gestellten Restschuldbefreiungsantrag nicht entschieden ist (Fortführung BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 22/13). Ein Antrag auf Kostenstundung ist unzulässig, wenn der Schuldner in dem Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung erreichen kann (Festhaltung BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017- IX ZB 92/16).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 23. April 2019 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 287a Abs. 2;

Gründe

A.

Am 25. Juni 2014 stellte der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 1. September 2014 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren. Am gleichen Tag gab der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners als Spediteur frei.