BGH - Beschluss vom 19.03.2009
IX ZB 57/08
Normen:
InsO § 6; InsO § 19;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 7/08
AG Lüneburg, vom 02.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 46 IN 420/04

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls der Forderung des antragstellenden Gläubigers mangels Statthaftigkeit der Erstbeschwerde

BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 57/08

DRsp Nr. 2009/7845

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls der Forderung des antragstellenden Gläubigers mangels Statthaftigkeit der Erstbeschwerde

Eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls der Forderung des antragstellenden Gläubigers ist in der Insolvenzordnung nicht vorgesehen.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 8. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6; InsO § 19;

Gründe: