BGH - Beschluss vom 22.10.2009
IX ZB 49/08
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 4; InsO § 99 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZI 2010, 260
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 12/08
AG Göttingen, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 71 IN 28/07

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für ein Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen IX ZB 49/08

DRsp Nr. 2009/24685

Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für ein Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen - 10 T 12/08 - vom 29. Januar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 4; InsO § 99 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 99 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Ob das Beschwerdegericht seiner Beurteilung § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO anstelle von § 99 Abs. 1 InsO hätte zugrunde legen müssen, kann dahinstehen. Die materiellen Voraussetzungen dieser Normen unterscheiden sich nicht. Ersichtlich ist das Beschwerdegericht von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen.